Zum Hauptinhalt springen
Zurück zur Blog-Übersicht
Lukas Bost12 Min. Lesezeit

BEG-Reform 2026: Alle Änderungen seit dem 21. Juli im Überblick

BEG-Reform 2026: Was sich seit 21. Juli bei Heizungsförderung, iSFP-Bonus und Effizienzhaus-Krediten geändert hat, mit Tabellen und Rechenbeispiel.

Illustration: Einfamilienhaus mit Wärmepumpe und Fördermitteln – BEG-Reform 2026

Sie planen eine neue Heizung oder eine energetische Sanierung? Dann betrifft Sie die BEG-Reform 2026 direkt. Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderrichtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Mehrere Boni wurden gekürzt oder gestrichen, beim Einkommensbonus gibt es erstmals einen Familienzuschlag.

Dieser Artikel zeigt Ihnen, was sich konkret geändert hat, wer von der Reform profitiert und wer verliert. Außerdem lesen Sie, warum der Zeitpunkt Ihrer Antragstellung ab jetzt über mehrere Tausend Euro entscheidet.

TL;DR: Der Klimageschwindigkeitsbonus beim Heizungstausch sinkt von 20 auf 16 Prozentpunkte, Effizienzbonus (5 %) und Emissionsminderungszuschlag (2.500 €) entfallen ersatzlos. Der Einkommensbonus wird dreistufig: bis zu 40 Prozentpunkte, erstmals mit einem Familienzuschlag von 10.000 Euro. Die förderfähigen Höchstkosten sinken von 30.000 auf 28.000 Euro je Einfamilienhaus, ab Februar 2027 greift eine halbjährliche Degression. Wer eine Sanierung plant, sollte den Antrag nicht auf die lange Bank schieben (KfW: Anpassungen in der BEG, Stand Juli 2026).

Was hat sich am 21. Juli 2026 bei der BEG geändert?

Die Bundesregierung hat die drei BEG-Teilrichtlinien für Einzelmaßnahmen (BEG EM), Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) vollständig neu gefasst. Die neue Richtlinie BEG EM datiert vom 17. August 2026, wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 27.08.2026 B1) und trat rückwirkend zum 21. Juli 2026 in Kraft. Sie ersetzt die Fassung vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 29.12.2023 B1) und gilt bis zum 31. Dezember 2030.

Für die Übergangsphase gilt laut BAFA-Mitteilung vom 9. Juli 2026:

  • Bestandsschutz: Bereits bewilligte Anträge sind von der Änderung nicht betroffen und werden nach den alten Konditionen ausgezahlt.
  • Alte Anträge: Für Förderanträge, die vor dem 21. Juli 2026 gestellt wurden, gilt die bisherige Richtlinie, auch wenn die Entscheidung erst später fällt.
  • Technische Projektbeschreibungen (TPB): Bis einschließlich 8. Juli 2026 erzeugte TPB konnten noch bis zum 20. Juli 2026 für Anträge zu Alt-Konditionen genutzt werden.

Wichtig: Die Antragstellung für die Heizungsförderung im Wohngebäude läuft weiterhin über die KfW (Zuschuss 458), Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik weiterhin über das BAFA.

Nach der BEG-EM-Richtlinie vom 17.08.2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1) gilt die BEG-Reform rückwirkend seit dem 21. Juli 2026 für alle neuen Anträge. Vor diesem Stichtag gestellte Anträge werden laut BAFA-Mitteilung vom 09.07.2026 vollständig nach den alten Konditionen der Fassung vom 21. Dezember 2023 behandelt.

Wie hoch ist die Heizungsförderung 2026 jetzt noch?

Die Grundförderung von 30 % für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung (Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie, Wärmenetzanschluss u. a.) bleibt bestehen. Gekürzt wird bei den Boni und den förderfähigen Kosten:

Förderbaustein

Bis 20.07.2026

Seit 21.07.2026

Grundförderung

30 %

30 % (unverändert)

Klimageschwindigkeitsbonus (Selbstnutzer)

20 %

16 %, ab 01.02.2027 halbjährlich −4 Prozentpunkte, entfällt ab 01.08.2028

Effizienzbonus (Wärmepumpen)

5 %

entfällt

Emissionsminderungszuschlag (Biomasse)

2.500 €

entfällt

Einkommensbonus (Selbstnutzer)

30 % bei zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis 40.000 €

40 % / 30 % / 10 % (dreistufig, siehe nächster Abschnitt), erstmals mit Familienzuschlag

Maximaler Fördersatz

70 %

70 %; 80 % nur bei Einkommen bis 30.000 € (bzw. 40.000 € inkl. Familienzuschlag)

Förderfähige Höchstkosten, 1. Wohneinheit

30.000 €

28.000 €, ab 01.02.2027 halbjährlich −750 €

Förderfähige Höchstkosten, 2.–6. Wohneinheit

je 15.000 €

je 15.000 €

Förderfähige Höchstkosten, ab 7. Wohneinheit

je 8.000 €

je 8.000 €

Fördersätze Heizungstausch alt vs. neu, Stand August 2026.

Der maximale Zuschuss für ein Einfamilienhaus liegt damit bei 22.400 Euro (80 % von 28.000 Euro). Erreichbar ist er allerdings nur für Haushalte mit niedrigem Einkommen. Im Standardfall ohne Boni sind es 8.400 Euro (30 % von 28.000 Euro).

Zwei weitere Änderungen betreffen die Technik: Die bisherige Pflicht, Biomasseheizungen mit Solarthermie oder Photovoltaik zur Warmwasserbereitung zu kombinieren, ist entfallen. Der Klimageschwindigkeitsbonus setzt weiterhin den Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen voraus (ohne Altersgrenze) beziehungsweise von Gas- oder Biomasseheizungen, deren Inbetriebnahme mindestens 20 Jahre zurückliegt.

Neu ab dem 1. Quartal 2027 ist der Wertschöpfungsbonus: Die Grundförderung für Wärmepumpen wird dann auf 15 % abgesenkt; ein Bonus von 15 Prozentpunkten gleicht das für Wärmepumpen mit Ursprung in der Europäischen Union wieder aus. Praktisch behalten EU-gefertigte Geräte die 30 %, außerhalb der EU gefertigte erhalten nur noch 15 %. Die Details regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen".

Nach der BEG-EM-Richtlinie vom 17.08.2026 erhält ein Selbstnutzer ohne Einkommensbonus für den Heizungstausch seit dem 21. Juli 2026 maximal 46 % statt zuvor bis zu 55 % Zuschuss. Zugleich sinken die förderfähigen Höchstkosten für die erste Wohneinheit von 30.000 auf 28.000 Euro (KfW-Zuschuss 458, Stand 21.07.2026).

Wer profitiert vom neuen Einkommensbonus und Familienzuschlag?

Der Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer ist jetzt dreistufig nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen gestaffelt (Nummer 8.4.5 der Richtlinie BEG EM):

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen

Einkommensbonus

bis 30.000 €

40 Prozentpunkte

über 30.000 € bis 40.000 €

30 Prozentpunkte

über 40.000 € bis 50.000 €

10 Prozentpunkte

Die neue dreistufige Einkommensstaffel nach Nummer 8.4.5 der Richtlinie BEG EM, gültig seit 21.07.2026.

Der Familienzuschlag ist eine echte Neuerung: Lebt im Haushalt mindestens ein Kind, das zum Zeitpunkt des Antragseingangs geboren und noch keine 18 Jahre alt ist, wird das anzusetzende zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen pauschal und einmalig um 10.000 Euro reduziert. Der Abzug gilt einmal pro Haushalt und nicht pro Kind. Eine Familie mit 48.000 Euro Einkommen rutscht so rechnerisch auf 38.000 Euro und erhält 30 statt 10 Prozentpunkte Bonus.

Maßgeblich sind die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung. Für Haushalte oberhalb von 50.000 Euro (bzw. 60.000 Euro mit Kind) entfällt der Bonus vollständig. Hier wirken sich die Kürzungen der Reform am stärksten aus.

Nach Nummer 8.4.5 der Richtlinie BEG EM vom 17.08.2026 erreichen Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis 30.000 Euro über 30 % Grundförderung, 16 % Klimageschwindigkeitsbonus und 40 % Einkommensbonus den neuen Förderdeckel von 80 %. Der neue Familienzuschlag reduziert das anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 Euro pro Haushalt.

Warum kostet Warten ab 2027 bares Geld?

Die Reform baut die Heizungsförderung planmäßig ab. Zwei Stellschrauben sinken parallel, jeweils zum 1. Februar und 1. August:

Zeitraum

Klimageschwindigkeitsbonus

Höchstkosten 1. Wohneinheit

21.07.2026 – 31.01.2027

16 %

28.000 €

01.02.2027 – 31.07.2027

12 %

27.250 €

01.08.2027 – 31.01.2028

8 %

26.500 €

01.02.2028 – 31.07.2028

4 %

25.750 €

ab 01.08.2028

entfällt

25.000 €, weiter −750 €/Halbjahr bis 22.000 € (ab 01.08.2030)

Degressionsstufen für Klimageschwindigkeitsbonus und Höchstkosten bis 2030, Stand August 2026.

Für einen Selbstnutzer mit Anspruch auf den Klimageschwindigkeitsbonus, aber ohne Einkommensbonus, bedeutet das konkret: Bei Antragstellung bis zum 31. Januar 2027 sind bis zu 12.880 Euro Zuschuss möglich (46 % von 28.000 Euro), ab August 2028 nur noch 7.500 Euro (30 % von 25.000 Euro). Das ist ein Minus von über 5.300 Euro, allein durch den Zeitpunkt der Antragstellung.

In unseren Förderprojekten, über 500 begleitete Vorhaben mit einer durchschnittlichen Fördersumme von rund 45.000 Euro pro Projekt, sehen wir immer wieder: Der Stichtag der Antragstellung ist oft der größte einzelne Hebel für die Förderhöhe. Wer die Unterlagen rechtzeitig vor einer Degressionsstufe komplett hat, sichert sich die besseren Konditionen ohne einen Cent Mehrkosten.

Nach der BEG-EM-Richtlinie vom 17.08.2026 sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte und entfällt zum 1. August 2028 vollständig. Zwischen einem Heizungsantrag im Januar 2027 (bis zu 12.880 Euro) und einem im August 2028 (7.500 Euro) liegen für denselben Selbstnutzer-Haushalt bis zu 5.380 Euro Förderdifferenz.

Was ändert sich beim iSFP-Bonus und an der Gebäudehülle?

Für Dämmung, Fenster, Türen und Anlagentechnik bleibt der Fördersatz bei 15 %. Zwei Regeln ändern sich jedoch spürbar:

iSFP-Bonus neu geregelt: Der 5-Prozentpunkte-Bonus für Maßnahmen aus einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) wird nur noch gewährt, wenn die Maßnahme mit einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro brutto umgesetzt wird. Er gilt zudem nur für den Kostenanteil, der die reguläre Höchstgrenze von 30.000 Euro übersteigt. Mit iSFP verdoppelt sich die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben auf 60.000 Euro je Einfamilienhaus (2.–6. Wohneinheit: 30.000 €, ab der 7.: 15.000 €). Kleinere Einzelmaßnahmen, etwa eine einzelne Fenstererneuerung für 20.000 Euro, erhalten damit künftig 15 % statt bisher 20 %. Der iSFP muss innerhalb von 15 Jahren nach Erstellung umgesetzt werden. Für größere, gebündelte Sanierungsschritte bleibt der Fahrplan dagegen bares Geld wert. Die Erstellung begleiten wir im Rahmen unserer Energieberatung.

Neuer Bonus für Worst Performing Buildings (WPB): Ab dem 1. Quartal 2027 erhalten Dämmmaßnahmen an Gebäuden, die zu den energetisch schlechtesten des deutschen Bestands zählen, zusätzlich 5 Prozentpunkte. Ein Energieeffizienz-Experte muss den WPB-Status vor Umsetzung bestätigen; die genauen Kriterien regelt das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen.

Bei der Heizungsoptimierung differenziert die neue Richtlinie: 15 % für Maßnahmen zur Effizienzverbesserung, 50 % für Maßnahmen zur Emissionsminderung.

Nach der BEG-EM-Richtlinie vom 17.08.2026 gibt es den iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten nur noch ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 30.000 Euro brutto, und nur für den Kostenanteil oberhalb dieser Grenze. Im Gegenzug verdoppelt der iSFP die förderfähigen Höchstkosten auf 60.000 Euro je Einfamilienhaus; ab dem 1. Quartal 2027 kommt ein WPB-Bonus von 5 Prozentpunkten für die energetisch schlechtesten Gebäude hinzu.

Lohnt sich die Effizienzhaus-Sanierung noch?

Auch die Komplettsanierung zum Effizienzhaus (KfW-Programm „Wohngebäude – Kredit") wurde umgebaut:

  • Der Kredithöchstbetrag steigt auf 150.000 Euro pro Wohneinheit.
  • Die Tilgungszuschüsse sinken pauschal um 10 Prozentpunkte.
  • Der bisherige EE-Klassen-Bonus von 5 Prozentpunkten entfällt; die Effizienzhaus-Stufen 40/55/70/85 werden künftig jeweils mit EE- und NH-Klasse geführt.
  • Der Bonus für serielles Sanieren (5 %) gilt ab Ende September 2026 auch für die Stufe Effizienzhaus 70 EE.

Für Nichtwohngebäude gelten analoge Kürzungen; die Höchstgrenzen der Heizungsförderung werden dort nach Nettoraumfläche gestaffelt (28.000 Euro bis 150 m², darüber flächenabhängige Zuschläge). Wer ein leerstehendes Gewerbeobjekt zu Wohnraum umbauen will, findet daneben weiterhin ein eigenes Programm. Details dazu in unserem Beitrag zur Förderung für die Umnutzung von Gewerbe zu Wohnen.

Mit der BEG-Reform 2026 steigt der Kredithöchstbetrag im KfW-Programm „Wohngebäude – Kredit" auf 150.000 Euro pro Wohneinheit, während die Tilgungszuschüsse pauschal um 10 Prozentpunkte sinken und der EE-Klassen-Bonus von 5 Prozentpunkten entfällt (KfW: „Anpassungen in der BEG", Stand Juli 2026). Der Bonus für serielles Sanieren gilt ab Ende September 2026 auch für die Stufe Effizienzhaus 70 EE.

Rechenbeispiel: Was bekommt eine Familie im Saarland für die Wärmepumpe?

Ein typischer Fall aus der Beratungspraxis: Familie mit einem minderjährigen Kind in Eppelborn, selbstgenutztes Einfamilienhaus (Baujahr 1988), funktionstüchtige Ölheizung, zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 42.000 Euro. Angebot für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Propan-Kältemittel: 32.000 Euro brutto.

Förderung nach neuem Recht (Antrag seit 21.07.2026):

Position

Wert

Förderfähige Kosten (gedeckelt)

28.000 €

Grundförderung

30 %

Klimageschwindigkeitsbonus (Öl-Austausch, Selbstnutzer)

16 %

Anzusetzendes Einkommen: 42.000 € − 10.000 € Familienzuschlag = 32.000 € → Einkommensbonus

30 %

Summe (76 %), gedeckelt auf

70 %

Zuschuss

19.600 €

Eigenanteil (32.000 € − 19.600 €)

12.400 €

Förderrechnung Wärmepumpe im Einfamilienhaus nach neuem Recht, Antrag ab 21.07.2026.

Zum Vergleich nach altem Recht: 30 % Grundförderung + 20 % Klimageschwindigkeitsbonus + 5 % Effizienzbonus (natürliches Kältemittel) = 55 %; der Einkommensbonus entfiel bei 42.000 Euro (alte Grenze: 40.000 Euro, kein Familienzuschlag). Ergebnis: 55 % von 30.000 Euro = 16.500 Euro.

Diese Familie steht nach der Reform also um 3.100 Euro besser da, denn der Familienzuschlag kippt sie in die 30-%-Bonusstufe. Anders ein Nachbar-Haushalt ohne Bonusanspruch mit 55.000 Euro Einkommen: neu 46 % von 28.000 Euro = 12.880 Euro statt zuvor 55 % von 30.000 Euro = 16.500 Euro, ein Minus von 3.620 Euro.

Nach der BEG-EM-Richtlinie vom 17.08.2026 verschiebt die Reform die Heizungsförderung sozial: Eine Beispielfamilie mit 42.000 Euro Einkommen und einem Kind erhält dank Familienzuschlag 19.600 statt 16.500 Euro Zuschuss, ein Haushalt mit 55.000 Euro Einkommen dagegen 12.880 statt 16.500 Euro. Familien um 40.000 Euro Einkommen gewinnen mehrere Tausend Euro, Haushalte über 50.000 Euro verlieren typischerweise 3.000 bis 4.000 Euro.

Was sollten Eigentümer jetzt tun?

Drei Konsequenzen ergeben sich aus der Reform:

  1. Zeitpunkt prüfen: Klimageschwindigkeitsbonus und Höchstkosten sinken erstmals zum 1. Februar 2027. Ein vollständiger Antrag vor diesem Stichtag sichert die aktuell höchsten Konditionen.
  2. Einkommensnachweis vorbereiten: Wer Anspruch auf den Einkommensbonus hat, benötigt die Steuerbescheide des zweiten und dritten Vorjahres. Diese Unterlagen früh zusammenzustellen vermeidet Verzögerungen.
  3. Maßnahmen bündeln: Wegen der 30.000-Euro-Schwelle beim iSFP-Bonus lohnt es sich, Dämm- und Fenstermaßnahmen zu Paketen zu bündeln statt sie über Jahre zu verteilen.

Bei einer Bewilligungsquote von 98 % über mehr als 500 begleitete Projekte hat sich vor allem eines bestätigt: Förderung geht am häufigsten durch unvollständige Unterlagen zum falschen Zeitpunkt verloren, deutlich seltener durch abgelehnte Anträge. Wer Steuerbescheide, Angebote und Fachplanung vor dem nächsten Degressionsstichtag beisammen hat, ist klar im Vorteil.

Ob sich Heizungstausch, Einzelmaßnahme oder Komplettsanierung für Ihr Gebäude rechnet und in welcher Reihenfolge, das klären wir mit einer konkreten Förderstrategie. Starten Sie mit unserem Sanierungscheck oder vereinbaren Sie ein Erstgespräch über unsere Energieberatung.

Nach der BEG-EM-Richtlinie vom 17.08.2026 sinken Klimageschwindigkeitsbonus und förderfähige Höchstkosten erstmals zum 1. Februar 2027. Wer den Antrag vollständig vor diesem Stichtag stellt, sichert sich 16 % Bonus und 28.000 Euro Höchstkosten: die besten Konditionen, die es unter der neuen Richtlinie noch geben wird.

Häufige Fragen zur BEG-Reform 2026

Gilt mein vor dem 21. Juli 2026 gestellter Förderantrag noch?

Ja. Für Anträge, die vor Inkrafttreten der neuen Richtlinie gestellt wurden, gilt die alte Fassung vom 21. Dezember 2023, auch wenn die Bewilligung erst später erfolgt. Bereits zugesagte Förderungen genießen vollen Bestandsschutz und werden nach den alten Konditionen ausgezahlt. Ein erneuter Antrag zu neuen Bedingungen ist nach Verzicht auf die Zusage möglich, lohnt sich aber nur in Sonderfällen.

Wie hoch ist die Heizungsförderung 2026 maximal?

Seit dem 21. Juli 2026 sind maximal 80 % von 28.000 Euro förderfähigen Kosten möglich, also 22.400 Euro für ein Einfamilienhaus. Diesen Satz erreichen nur selbstnutzende Eigentümer mit zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro (40.000 Euro mit Familienzuschlag). Für alle übrigen Selbstnutzer bleibt es beim Deckel von 70 %, für Vermieter bei der Grundförderung von 30 %.

Was ist der neue Familienzuschlag?

Lebt im Haushalt mindestens ein Kind unter 18 Jahren, wird das anzusetzende zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen beim Einkommensbonus pauschal um 10.000 Euro reduziert. Das gilt einmalig pro Haushalt, nicht pro Kind. Dadurch können Familien in eine günstigere Bonusstufe rutschen: Aus 48.000 Euro Einkommen werden rechnerisch 38.000 Euro und damit 30 statt 10 Prozentpunkte Bonus.

Lohnt sich der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) noch?

Ja, aber anders als bisher. Der 5-%-Bonus greift nur noch bei Maßnahmen ab 30.000 Euro Investitionsvolumen und nur für den Kostenanteil oberhalb dieser Grenze. Dafür verdoppelt der iSFP die förderfähigen Höchstkosten auf 60.000 Euro pro Einfamilienhaus. Für kleine Einzelmaßnahmen bringt er keinen Zuschussvorteil mehr. Für gebündelte Sanierungspakete bleibt er das zentrale Instrument.

Welche Boni sind komplett weggefallen?

Ersatzlos gestrichen wurden der Effizienzbonus von 5 % für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel oder Erd-/Wasserwärmequelle, der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für emissionsarme Biomasseheizungen sowie der EE-Klassen-Bonus von 5 Prozentpunkten bei der Effizienzhaus-Sanierung. Auch die Pflicht zur Solar-Kombination bei Biomasseheizungen ist entfallen.

Ändert sich, wo ich die Förderung beantrage?

Nein. Die Heizungsförderung für Wohngebäude beantragen Sie weiterhin bei der KfW (Zuschuss 458), Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung weiterhin beim BAFA. Neu ist eine Übergangsregel: Innerhalb von zwölf Monaten ab dem 21. Juli 2026 kann nach Verzicht auf eine bestehende Zusage sofort ein neuer Antrag gestellt werden, ohne Sperrfrist.


Quellen:

Stand: August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils gültigen Förderrichtlinien und Merkblätter von KfW und BAFA.

Über den Autor

Porträt von Lukas Bost

Lukas Bost

Geschäftsführer · Ingenieur Versorgungstechnik

Experte für Energieeffizienz und Energiemanagement. Verantwortlich für technische Grundsatzentscheidungen und strategische Projektsteuerung.

dena-gelisteter Energieeffizienz-Experte500+ begleitete Projekte98 % Bewilligungsquote

Mehr über das Team und unsere Qualifikationen →